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Warum es für Immobilienbesitzer zu hohen Geldbußen bei fehlenden Energieausweisen kommt

Energieausweise spielen nicht nur eine wichtige Rolle beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien, sie sind auch ein wichtiger Bestandteil der Energiepolitik und des Klimaschutzes. Denn: Energieausweise zeigen nicht nur auf, wie energieeffizient ein Gebäude ist, sie geben auch Hinweise darauf, wie ein Energieverbrauch reduziert oder effizienter gestaltet werden kann.

Seit des Intrakftetens der ersten Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Februar 2002 wurde der Besitz eines Energieausweises für alle Inhaber eines Neubaugebäudes verpflichtend. 2007 erfolgte eine Ausweitung der Verordnung auf alle Gebäudetypen. Die Notwendigkeit über den Besitz eines Energieausweises gilt hierbei auch für Mieter, die das jeweilige Gebäude nutzen und Veränderungen an der Substanz vornehmen möchten. 2020 wurde die EnEV vom neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Mit der Zusammenführung aus dem Energieeinspargesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bündelt es seither die zentralen energetischen Maßnahmen für die deutschen Wärmewende und setzt die Richtlinien und Vorgaben für die Erreichung dieser.

Die Erstellung eines Energieausweises kann nur über einen Energieberater mit entsprechender Zertifizierung erfolgen. Alle 10 Jahre muss der ausgestellte Schein überprüft und aktualisiert werden.

Die zuständigen Kontrollmechanismen

Die Kontrolle der Energieausweiserstellung wird in Deutschland von den Ländern selbst, in der Regel dem Ministerium für Wohnungsbau und Energie oder dem Landesamt für Energie durchgeführt. Die Länder überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hierbei durch regelmäßige Kontrollen. Damit diese Kontrollinstanz funktionieren kann, erhalten Energieausweise seit 2014 eine individuelle Registriernummer, mit deren Hilfe die Behörden stichprobenartige Kontrollen der Energieausweise vornehmen können. Es werden auch Musterbauten untersucht, um die Qualität der Energieausweise zu überprüfen.

Welche Strafen winken bei Verstößen?

Wer keinen gültigen Energieausweis besitzt oder den Energieausweis vorsätzlich falsch ausstellt, dem drohen Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro. Die Höhe der Strafe richtet sich hierbei nach der Schwere des Verstoßes. Die Verordnung kennt Geldbußen in drei Abstufungsformen: bis zu 5.000 Euro, bis zu 15.000 Euro sowie den Höchstsatz von bis zu 50.000 Euro. Bei wiederholten Verstößen oder bei groben Verstößen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Energieeinsparung führen, kann die Strafe auch höher ausfallen. Da es sich bei diesen Geldbeträgen nur um sog. Kann-Bestimmungen handelt, ist nur der erste Höchstsatz festgeschrieben. Die kontrollierende Behörde kann individuell auch Geldbußen von einem Euro bis zum Höchstbetrag verhängen oder gar ganz auf eine Geldbuße verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen. Auch Energieberater, die den Energieausweis wissentlich falsch ausstellen, können zur Rechenschaft gezogen werden. Sie können ebenfalls Geldstrafen erhalten. Im schlimmsten Fall winkt der Entzug der Zertifizierung und somit der Arbeitslizenz.

Wem diese Bußgelder hoch erscheinen mögen, der unterschlägt die nicht zu unterschätzende Wichtigkeit dieser Gesetzgebung. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie die verifizierte Ausstellung der Ausweise durch einen ausgebildeten Energieberater ist sowohl für den Immobilieneigentümer als auch für den deutschen Staat von enormer Bedeutung. Zum einen kann eine faire Vergleichbarkeit von Gebäuden nur auf diesem Weg sichergestellt werden. Zum anderen lässt sich nur durch die gesetzlichen und allgemeingültigen Richtlinien und deren behördliche Kontrollen der Verbrauch von Gebäuden nachweislich ermitteln, reduzieren und schlussendlich der Klimaschutz fördern.


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Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Energieberater, Herr Jonas Fechner, zur Verfügung. Welche Dokumente Sie für die Beantragung eines Energieausweises brauchen, erfahren Sie auf unserer Website oder unter 040-22 61 630-71 (Mo-Fr, 9-18 Uhr).

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